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§ 21 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Nichtzustellbarkeit

Kantonale Beihilfen
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§ 21 EG/ELG · Nichtzustellbarkeit

1. Der Anspruch auf zugesprochene, aber unzustellbare Beihilfen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

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