832.700
CH-BS
§ 21 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Nichtzustellbarkeit
Kantonale Beihilfen
§ 21 EG/ELG · Nichtzustellbarkeit
1. Der Anspruch auf zugesprochene, aber unzustellbare Beihilfen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.