832.700
CH-BS
§ 20 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG)
Kantonale Beihilfen
§ 20 EG/ELG
1. Wird die Anmeldung für die Beihilfe innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch im Monat der Einreichung des Anmeldeformulars zum Bezug der eidgenössischen Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
2. Wird eine laufende Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung mittels Verfügung geändert, so wird in gleicher Weise verfahren.