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§ 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Allgemeines

Ergänzungsleistungen
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§ 2 EG/ELG · Allgemeines

1. Die Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (Bundesgesetz).

2. Personen, die keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und aufgrund der Steuerdaten Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben könnten, werden regelmässig persönlich angeschrieben. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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