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§ 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Beginn und Erlöschen der Anspruchsberechtigungen

Kantonale Beihilfen
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§ 19 EG/ELG · Beginn und Erlöschen der Anspruchsberechtigungen

1. Der Anspruch auf die Beihilfe besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt § 20 Abs. 1. Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

2. ...

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