§ 18 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Maximale Höhe der Beihilfe an zu Hause Wohnende
§ 18 EG/ELG · Maximale Höhe der Beihilfe an zu Hause Wohnende
1. Die Höhe der kantonalen Beihilfe an zu Hause Wohnende entspricht der Differenz zwischen dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen und demjenigen für die kantonale Beihilfe. Als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe wird ab 1. Januar 2003 bei Alleinstehenden 18 740 Franken, bei Ehepaaren und in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren 28 110 Franken und bei Waisen 9780 Franken anerkannt.
2. Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe sind vom Regierungsrat bei jeder Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der Preisentwicklung anzupassen. Massgebend ist der Basler Index der Konsumentenpreise.
3. Der Regierungsrat hat den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf so festzusetzen, dass die Differenz zwischen dem allgemeinen Lebensbedarf für die kantonale Beihilfe und dem allgemeinen Lebensbedarf für die Ergänzungsleistungen an zu Hause Wohnende für Alleinstehende mindestens 1000 Franken, für Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mindestens 1500 Franken und für Waisen mindestens 500 Franken beträgt. Sind diese Differenzbeträge erreicht, kommt Abs. 2 nicht mehr zur Anwendung.