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§ 16 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Wiedererlangung des Wohnsitzes

Kantonale Beihilfen
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§ 16 EG/ELG · Wiedererlangung des Wohnsitzes

1. Kehrt eine ehemalige Bezügerin oder ein ehemaliger Bezüger, nachdem sie bzw. er während nicht mehr als fünf Jahren den Wohnsitz auswärts gehabt hat, in den Kanton Basel-Stadt zurück, so hat sie bzw. er wieder Anspruch auf die Beihilfe.

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