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§ 14 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Anspruch

Kantonale Beihilfen
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§ 14 EG/ELG · Anspruch

1. Bei der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rentenberechtigte haben zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die Anspruchsberechtigung gemäss Bundesgesetz sowie § 15 dieses Gesetzes erfüllen oder wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz den Betrag von 500 Franken bei Alleinstehenden, von 750 Franken bei Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren und 250 Franken bei Waisen nicht übersteigt. Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der vollen Beihilfe besteht, wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss Bundesgesetz 501 bis 1'000 Franken bei Alleinstehenden, 751 bis 1'500 Franken bei Ehepaaren und 251 bis 500 Franken bei Waisen beträgt.

2. Rentenberechtigten, die eine Kapitalleistung der beruflichen Vorsorge beziehen und diese für einen anderen Zweck als jenen der Vorsorge einsetzen, kann der Anspruch auf eine Beihilfe an zu Hause Wohnende verweigert werden.

3. In Härtefällen können an Ergänzungsleistungs- und Beihilfebezüger und -bezügerinnen Mietzinsbeihilfen ausgerichtet werden, sofern der im Bundesgesetz festgelegte Mietzinsabzug nicht ausreicht. Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.

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