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§ 12a Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Kantonale Rechtsmittel

Ergänzungsleistungen
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§ 12a EG/ELG · Kantonale Rechtsmittel

1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erheben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG) und des ATSG.

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