832.700
CH-BS
§ 11 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Finanzierung
Ergänzungsleistungen
§ 11 EG/ELG · Finanzierung
1. Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten für Ergänzungsleistungen und Beihilfen werden aus staatlichen Mitteln gedeckt.
2. Die Beihilfen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden durch die Gemeinden getragen. Die Gemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.
3. Die Ergänzungsleistungen für Anspruchsberechtigte in einem Heim oder Spital mit Wohnsitz in den Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen werden, soweit der Anspruch in einem Monat den Betrag eines Zwölftels von 175% des Lebensbedarfes für Alleinstehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes übersteigt, durch die Gemeinden getragen.