832.700
CH-BS
§ 10 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Meldepflicht
Ergänzungsleistungen
§ 10 EG/ELG · Meldepflicht
1. Die Anspruchs- und Inkassoberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in ihren persönlichen und wesentliche Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.