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§ 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG)

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§ 1 EG/ELG

1. Um die Lebenshaltung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, zu erleichtern, richtet der Kanton

a) Ergänzungsleistungen,

b) Kantonale Beihilfen und

c) Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes aus.

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