832.700
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG)
§ 1 EG/ELG
1. Um die Lebenshaltung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche Anspruch auf Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben, zu erleichtern, richtet der Kanton
a) Ergänzungsleistungen,
b) Kantonale Beihilfen und
c) Beiträge an die Kosten des Umweltschutzabonnementes aus.