832.500
CH-BS
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Kostentragung
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Kostentragung
1. Die Kosten der Durchführung der Bundesaufgaben, die im Rahmen einer rationellen Verwaltung entstehen, werden der IV-Stelle von der Invalidenversicherung vergütet.
2. Die Kosten der Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe, welche gemäss § 2 Abs. 2 der IV-Stelle mit Genehmigung des Bundes übertragen werden, sind vom Kanton zu tragen.