832.500
CH-BS
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Pflicht zu Verschwiegenheit und Akteneinsicht
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Pflicht zu Verschwiegenheit und Akteneinsicht
1. Alle Personen, die mit Aufgaben der IV-Stelle betraut sind, unterstehen bezüglich der Schweigepflicht und der Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des IVG.
2. ...