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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Pflicht zu Verschwiegenheit und Akteneinsicht

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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Pflicht zu Verschwiegenheit und Akteneinsicht

1. Alle Personen, die mit Aufgaben der IV-Stelle betraut sind, unterstehen bezüglich der Schweigepflicht und der Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des IVG.

2. ...

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