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CH-BS
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Dienstverhältnis
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Dienstverhältnis
1. Massgebend für die Errichtung und Besetzung von Stellen, die Einreihung sowie die Beförderungen sind das Budget und der Stellenplan nach Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle sind Mitglieder der Pensionskasse des Basler Staatspersonals.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle unterstehen keinem Wohnsitzzwang.