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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Geschäftsführung

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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Geschäftsführung

1. Die Leiterin bzw. der Leiter der IV-Stelle

a) gewährleistet die gesetzeskonforme Erfüllung der Aufgaben der IV-Stelle und trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen;

b) regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde die Organisation der IV-Stelle durch Erlass eines Geschäftsreglementes;

c) unterbreitet der zuständigen Bundesbehörde das Geschäftsreglement, das Organigramm und den Stellenplan zur Genehmigung;

d) vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit Versicherten, Arbeitgebenden, Organisationen der Invalidenhilfe, anderen Versicherern sowie mit Amtsstellen und Behörden;

e) regelt im Einvernehmen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde und in Absprache mit anderen kantonalen IV-Stellen, die allfällige Übertragung oder Übernahme von Teilaufgaben nach Art. 57 IVG, namentlich im Bereich der Abklärung und Eingliederung.

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