§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Aufsicht
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Aufsicht
1. Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben unter der Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde.
2. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das zuständige Departement. Ihm obliegt die Aufsicht in den nachstehenden Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere zuständig für
a) * den Erlass des Personalreglements, welches die jeweiligen Anstellungsbehörden und in Anlehnung an das Personalgesetz und das Lohngesetz die Anstellungsbedingungen festsetzt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht;
b) * die Genehmigung des Geschäftsreglementes gemäss § 4 lit. b und der Absprachen gemäss § 4 lit. e dieses Gesetzes;
c) die Stellungnahme zu Geschäften, die vom Kanton dem Bund zur Genehmigung vorgelegt werden müssen;
d) * die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weiteren kantonalen Stellen;
e) * unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrats die Genehmigung von Aufgaben und Stellenübertragungen von kantonalen Durchführungsstellen an die IV-Stelle in Anwendung von Art. 54 Abs. 4 IVG: Führen diese zu einer Stellenaufhebung bei der kantonalen Dienststelle, gilt das Angebot zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeitenden auf der übertragenen Stelle als Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde nimmt zuhanden der zuständigen Bundesstelle Stellung zu den Jahresrechnungen und Voranschlägen der IV-Stelle.