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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Rechtsform und Aufgaben

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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Rechtsform und Aufgaben

1. Die für den Kanton Basel-Stadt zuständige IV-Stelle wird unter dem Namen «IV-Stelle Basel-Stadt» als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung in der Rechtsform einer von der kantonalen Verwaltung unabhängigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Basel errichtet.

2. Die IV-Stelle nimmt alle Aufgaben wahr, welche ihr im Rahmen des IVG vom Bund übertragen werden. Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesorgane der IV-Stelle besondere Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe übertragen.

3. Die IV-Stelle erbringt ihre Leistungen in enger Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und weiteren kantonalen Stellen, insbesondere dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie der Sozialhilfe. Die Konkretisierung der Zusammenarbeit erfolgt mittels öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, deren Abschluss und Änderungen jeweils der Genehmigung des zuständigen Departements und der zuständigen Bundesstelle bedürfen.

4. IV-Stelle, Ausgleichskasse, Amt für Sozialbeiträge und allenfalls weitere kantonale Stellen sollen räumlich so zusammengefasst werden, dass sie nach aussen als einheitlicher Sozialversicherungsverbund Basel-Stadt auftreten können und dass eine fachlich sowie betriebswirtschaftlich optimale Zusammenarbeit möglich ist.

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