832.500
CH-BS
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Publikation und Wirksamkeit
§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Publikation und Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Genehmigung durch den Bund wirksam.