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§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Publikation und Wirksamkeit

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§ 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Publikation und Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Genehmigung durch den Bund wirksam.

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