832.500
CH-BS
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Besitzstand
§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Besitzstand
1. Bei Auflösung des IV-Sekretariates sowie der Regionalstelle für berufliche Eingliederung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IV-Sekretariates und jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Regionalstelle, welche der IV-Stelle Basel-Stadt zugeordnet werden, Anspruch auf Anstellung durch die IV-Stelle, wobei der betragsmässige Besitzstand der Besoldung und die Anrechnung der Dienstjahre nach der bisherigen Anstellung entsprechend den Bestimmungen des Beamtengesetzes gewährleistet bleibt.