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§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt - Besitzstand

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§ 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-Stadt · Besitzstand

1. Bei Auflösung des IV-Sekretariates sowie der Regionalstelle für berufliche Eingliederung haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des IV-Sekretariates und jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Regionalstelle, welche der IV-Stelle Basel-Stadt zugeordnet werden, Anspruch auf Anstellung durch die IV-Stelle, wobei der betragsmässige Besitzstand der Besoldung und die Anrechnung der Dienstjahre nach der bisherigen Anstellung entsprechend den Bestimmungen des Beamtengesetzes gewährleistet bleibt.

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