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832.200 CH-BS

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 1. Erlass der Versicherungsbeiträge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 1. Erlass der Versicherungsbeiträge

1. Als zuständige Behörde, die vor Erlass des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören ist, wird die Ausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnet.

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