832.200
CH-BS
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 1. Erlass der Versicherungsbeiträge
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 1. Erlass der Versicherungsbeiträge
1. Als zuständige Behörde, die vor Erlass des Mindestbeitrages zu Lasten des Kantons gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG anzuhören ist, wird die Ausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnet.