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832.200 CH-BS

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 8. Externe Revisionsstelle

Kantonale Ausgleichskasse
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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 8. Externe Revisionsstelle

1. Die kantonale Aufsichtsbehörde bezeichnet die externe Revisionsstelle, die nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde des Bundes die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse periodisch zu überprüfen und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement Bericht zu erstatten hat.

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