832.200
CH-BS
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 8. Externe Revisionsstelle
Kantonale Ausgleichskasse
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 8. Externe Revisionsstelle
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde bezeichnet die externe Revisionsstelle, die nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde des Bundes die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse periodisch zu überprüfen und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement Bericht zu erstatten hat.