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832.200 CH-BS

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 7. Verwaltungskosten

Kantonale Ausgleichskasse
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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 7. Verwaltungskosten

1. Die Ausgleichskasse erhebt von den angeschlossenen Mitgliedern Verwaltungskostenbeiträge, die zusammen mit den ihr nach den Bundesvorschriften zustehenden Vergütungen und Zuschüssen sowie den Entschädigungen für übertragene Aufgaben und weiteren Einnahmen ihre Verwaltungskosten decken.

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