§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 6. Kantonale Aufsichtsbehörde
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 6. Kantonale Aufsichtsbehörde
1. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das zuständige Departement. Sie übt im Verwaltungsbereich der Ausgleichskasse die Aufsicht aus, soweit die zuständige Bundesbehörde die Tätigkeit nicht direkt überwacht.
2. Der kantonalen Aufsichtsbehörde obliegt insbesondere
a) die Genehmigung des Kassenreglements;
b) die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung mit der IV-Stelle Basel-Stadt, dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und allenfalls weiteren kantonalen Stellen;
c) unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsrats die Genehmigung von Aufgaben und Stellenübertragungen von kantonalen Durchführungsstellen an die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 AHVG: Führen diese zu einer Stellenaufhebung bei der kantonalen Dienststelle, gilt das Angebot zur Weiterbeschäftigung der betroffenen Mitarbeitenden auf der übertragenen Stelle als Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets im Sinne von § 30 Abs. 2 lit. b Personalgesetz;
d) die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
e) die Genehmigung der Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse;
f) der Erlass des Personalreglements, welcher unter Beachtung von § 5 Abs. 2 die jeweiligen Anstellungsbehörden und in Anlehnung an das Personalgesetz und das Lohngesetz die Anstellungsbedingungen festsetzt;
g) die Bezeichnung der externen Revisionsstelle.