832.200
CH-BS
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 5. Kassenleiterin oder Kassenleiter
Kantonale Ausgleichskasse
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 5. Kassenleiterin oder Kassenleiter
1. Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ der Ausgleichskasse, vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesbehörden sowie mit den der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten.
2. Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter wird durch den Regierungsrat bestimmt.