832.200
CH-BS
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 4. Organisation
Kantonale Ausgleichskasse
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 4. Organisation
1. Die Ausgleichskasse legt die interne Organisation entsprechend den Anforderungen in einem Kassenreglement fest, das der Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde und der kantonalen Aufsichtsbehörde bedarf.
2. In der Ausgleichskasse kann eine interne Revisionsstelle zur Durchführung von Arbeitgeberkontrollen errichtet werden.