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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 3. Mitgliedschaft

Kantonale Ausgleichskasse
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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 3. Mitgliedschaft

1. Der Ausgleichskasse sind die Beitragspflichtigen gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG sowie die kantonalen und kommunalen Verwaltungen und Betriebe angeschlossen.

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