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§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 3. Strafverfahren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 3. Strafverfahren

1. Die Verfolgung und Beurteilung der nach Art. 87-89 AHVG mit Strafe bedrohten Handlungen obliegt den ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.

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