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832.200 CH-BS

§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 2. Rechtspflege

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 2. Rechtspflege

1. Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen gemäss Art. 84 und 85 sowie Klagen gemäss Art. 52 AHVG werden durch das Sozialversicherungsgericht beurteilt.

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