832.200
CH-BS
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung - 1. Errichtung und Haftung
Kantonale Ausgleichskasse
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung · 1. Errichtung und Haftung
1. Unter der Bezeichnung «Ausgleichskasse Basel-Stadt» wird im Sinne von Art. 61 AHVG eine selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen errichtet.
2. Der Kanton haftet weder für die Verbindlichkeiten noch für allfällige Verwaltungskostendefizite der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt die Haftung für Schäden gemäss Art. 70 AHVG, für die der Kanton auf fehlbare Funktionäre nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes Rückgriff nehmen kann.