831.290
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
§ 5 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
1. In Fällen, wo der Kanton Basel-Stadt als Wohnsitzkanton gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung den Minimalbeitrag zu leisten hat, wird auf die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen verzichtet.