831.290
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
§ 4 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
1. Der Verwaltungskostenbeitrag auf den Beiträgen der Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die eidgenössische Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung beträgt 3%.