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§ 3 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV

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§ 3 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV

1. Gibt das Abrechnungs- und Zahlungsverfahren mehrfach zu Mahnungen und Betreibungen Anlass oder verursacht die Bereinigung der Lohnbescheinigungen eine wesentliche Mehrarbeit, so kann der Verwaltungskostenbeitrag wiederum bis auf 3% erhöht werden.

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