831.290
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
§ 2 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
1. Arbeitgebern, die der Kasse für die Buchung einwandfreie Lohnbescheinungen einreichen und ihre Abrechnungs- und Zahlungsfrist gegenüber der Kasse ordnungsgemäss erfüllen, wird der Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages wie folgt ermässigt
Bei einer jährlichen Lohnsumme
von 1 Mio. bis 4 Mio. Franken auf 2,5%
4 Mio. bis 40 Mio. Franken auf 2%
über 40 Mio. Franken auf 1,9%