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831.290 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV

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§ 2 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV

1. Arbeitgebern, die der Kasse für die Buchung einwandfreie Lohnbescheinungen einreichen und ihre Abrechnungs- und Zahlungsfrist gegenüber der Kasse ordnungsgemäss erfüllen, wird der Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages wie folgt ermässigt

Bei einer jährlichen Lohnsumme

von 1 Mio. bis 4 Mio. Franken auf 2,5%

4 Mio. bis 40 Mio. Franken auf 2%

über 40 Mio. Franken auf 1,9%

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