831.290
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
§ 1 Verordnung über die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Kantonale Ausgleichskasse/AHV
1. Der Verwaltungskostenbeitrag an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt auf den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, der eidgenössischen Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung sowie auf den Arbeitgeberbeiträgen gemäss FLG beträgt 3%.