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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Pflichten der Familienausgleichskassen

Familienzulagen für Erwerbstätige
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§ 9 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Pflichten der Familienausgleichskassen

1. Jede Familienausgleichskasse sorgt dafür, dass die ihr angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c sowie deren Arbeitnehmende über die Durchführung der Familienzulagen ausreichend informiert sind.

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