820.100
CH-BS
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Pflichten der Familienausgleichskassen
Familienzulagen für Erwerbstätige
§ 9 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Pflichten der Familienausgleichskassen
1. Jede Familienausgleichskasse sorgt dafür, dass die ihr angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a-c sowie deren Arbeitnehmende über die Durchführung der Familienzulagen ausreichend informiert sind.