820.100
CH-BS
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Familienzulagen für Erwerbstätige
§ 5 Familienzulagengesetz, EG FamZG
1. Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 13 FamZG haben
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebenden, die diesem Gesetz unterstellt sind;
b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-Stadt für die AHV erfasst sind.
2. Selbstständigerwerbende, die diesem Gesetz unterstellt sind.