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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Familienzulagen für Erwerbstätige
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§ 5 Familienzulagengesetz, EG FamZG

1. Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 13 FamZG haben

a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebenden, die diesem Gesetz unterstellt sind;

b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-Stadt für die AHV erfasst sind.

2. Selbstständigerwerbende, die diesem Gesetz unterstellt sind.

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