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CH-BS
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Höhe der Familienzulagen, Anpassung der Ansätze
Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze
§ 4 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Höhe der Familienzulagen, Anpassung der Ansätze
1. Die Kinderzulage beträgt mindestens 275 Franken, die Ausbildungszulage mindestens 325 Franken pro Monat je anspruchsberechtigtes Kind.
2. Wird die Schwelle gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG zur Anpassung der Mindestansätze an die Teuerung erreicht, so legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Ratschlag über die Anpassung der kantonalen Mindestansätze an die Teuerung vor.