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§ 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Schlussbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 37 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam.

2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

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