820.100
CH-BS
§ 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Schlussbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Schlussbestimmung
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam.
2. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.