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§ 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Änderung und Aufhebung anderer Erlasse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 36 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Änderung und Aufhebung anderer Erlasse

1. Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert

1. Das Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995

2. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895

2. Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben

Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmende vom 12. April 1962.

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