820.100
CH-BS
§ 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Übergangsbestimmung
1. Leistungen, welche die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2. Beiträge, welche für die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.