Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 CH-BS

§ 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Übergangsbestimmung

1. Leistungen, welche die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

2. Beiträge, welche für die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

← § 34 Familienzulagengesetz, EG FamZG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zweck § 36 Familienzulagengesetz, EG FamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →