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820.100 CH-BS

§ 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anerkannte Familienausgleichskassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 34 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Anerkannte Familienausgleichskassen

1. Nach altem Recht anerkannte Familienausgleichskassen, die nach dem neuen Recht die erforderliche Grösse für eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt.

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