820.100
CH-BS
§ 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anerkannte Familienausgleichskassen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Anerkannte Familienausgleichskassen
1. Nach altem Recht anerkannte Familienausgleichskassen, die nach dem neuen Recht die erforderliche Grösse für eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt.