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820.100 CH-BS

§ 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beitritt und Anschluss

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Beitritt und Anschluss

1. Arbeitgebende, die bisher befreit waren, und Arbeitgebende, die eine Betriebskasse führten, haben sich bis zum Wirksamwerden dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.

2. Arbeitgebende, die sich bei Wirksamwerden dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, werden nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Beginns der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erfolgen.

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