§ 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Schadenshaftung der Familienausgleichskassen
§ 31 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Schadenshaftung der Familienausgleichskassen
1. Verursachen die Organe oder Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar erklärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge
a) in erster Linie die Familienausgleichskassen
b) in zweiter Linie die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
2. Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet mit Verfügung.
3. Die Forderung erlischt, wenn die geschädigte Person ihr Begehren nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
4. Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben, werden vom zuständigen Departement durch Verfügung geltend gemacht.