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§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Unterstellung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Unterstellung

1. Dem Gesetz sind vorbehältlich Art. 18 FamZG unterstellt

a) alle Arbeitgebenden, die nach Art. 11 lit. a FamZG beitragspflichtig sind und im Kanton Basel-Stadt ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung nach Art. 9 FamZV haben; vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen betreffend Zweigniederlassungen gemäss § 20 dieses Gesetzes.

b) alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-Stadt für die AHV erfasst sind;

c) alle Selbstständigerwerbenden nach Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG, die im Kanton Basel-Stadt Geschäftssitz oder, wenn ein solcher fehlt, Wohnsitz haben und in diesem Kanton für die AHV erfasst sind.

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