820.100
CH-BS
§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Haftung
Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege
§ 29 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Haftung
1. Verursachen Arbeitgebende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie Selbstständigerwerbende durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden, haben sie diesen zu ersetzen. Art. 52 AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind sinngemäss anwendbar.