Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.100 CH-BS

§ 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Haftung

Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Haftung

1. Verursachen Arbeitgebende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie Selbstständigerwerbende durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden, haben sie diesen zu ersetzen. Art. 52 AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind sinngemäss anwendbar.

← § 28 Familienzulagengesetz, EG FamZG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zweck § 30 Familienzulagengesetz, EG FamZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →