820.100
CH-BS
§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Vollzug
Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege
§ 28 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Vollzug
1. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement.
2. Es lässt sich beraten durch eine vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählte Kommission für Familienzulagen, in welcher neben den Arbeitgebenden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Eltern vertreten sein sollen.