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§ 27d Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Vollzug

Finanzierung und Lastenausgleich
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§ 27d Familienzulagengesetz, EG FamZG · Vollzug

1. Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.

2. Verspätet eintreffende Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleich unterliegen einem Verzugszins.

3. Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens entstehenden Kosten von den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.

4. Alle im Lastenausgleich beteiligten Kassen werden jährlich über die Ausgleichsrechnung informiert.

5. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

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