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§ 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Steuerbefreiung

Finanzierung und Lastenausgleich
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§ 27 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Steuerbefreiung

1. Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.

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