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§ 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Finanzierung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige

Finanzierung und Lastenausgleich
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§ 26 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Finanzierung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert. Für Nichterwerbstätige, die Sozialhilfe beziehen, werden sie durch die Einwohnergemeinden, in der Stadt Basel durch den Kanton finanziert.

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