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§ 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Finanzierung von Familienzulagen für Erwerbstätige

Finanzierung und Lastenausgleich
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§ 25 Familienzulagengesetz, EG FamZG · Finanzierung von Familienzulagen für Erwerbstätige

1. Die Familienzulagen, die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen sowie die Äufnung der Schwankungsreserven werden finanziert durch Beiträge der Personen gemäss § 3 lit. a-c.

2. Alle Beitragspflichtigen gemäss Abs. 1 bilden je Familienausgleichskasse eine Solidargemeinschaft mit identischem Beitragssatz. Jede Familienausgleichskasse legt den Beitragssatz selbst fest.

3. Die Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden richtet sich nach Art. 16 Abs. 4 FamZG.

4. Auf Nachforderung und Rückerstattung von Beiträgen Selbstständigerwerbenden ist Art. 1 FamZG anwendbar.

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